Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien (vgl. Replik S. 4). Ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit dem Unfall bis ins Jahr 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (vgl. Replik S. 4), ist demzufolge unerheblich, zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Mai 2020 (VB 24) erfolgten Anmeldung auch nicht gehalten war, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist insbesondere der aktuelle gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von Interesse, welcher -6-