Die neue Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin würden sie als ganztags zumutbar erachten (VB 95.24 S. 5 f.). In dieser Tätigkeit, welche er seit dem 1. Juli 2007 bis zur seitens der Arbeitgeberin – aufgrund einer Reorganisation der Abteilung und nicht etwa wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit – per 30. Juni 2020 ausgesprochenen Kündigung ausübte (VB 30.1 S. 2), erzielte der Beschwerdeführer schliesslich gar ein höheres Einkommen als vor dem Unfall (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; VB 32 S. 2 f.). Folglich treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu, wonach er seit dem Unfall immer wieder seine Stellen verloren habe und Arbeitsversuche bzw.