Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 5) ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund des Unfalls ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten hatte. So wird im Bericht der Rehaklinik R._____, in welcher sich der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfall vom 26. Juni bis 25. Juli 2001 hatte stationär behandeln lassen (vgl. VB 95.24 S. 4), über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 24. August 2007 (vgl. VB 95.24 S. 3 ff.) kein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erwähnt und als arbeitsrelevante Probleme wurden einzig Schmerzen im Bereich des Brustkorbs sowie an der linken