Betreffend die Akten zum Unfallereignis vom Jahr 2001 trifft es zwar zu, dass diese den Gutachtern nicht vorgelegen hatten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 5) ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund des Unfalls ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten hatte.