4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachter hätten die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Q._____ nicht berücksichtigt. Zudem hätten den Gutachtern die Akten der SUVA nicht vorgelegen, obwohl die Beschwerden auf einen schwerwiegenden Autounfall aus dem Jahr 2001 zurückzuführen seien. So habe er ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten und es würden Spannungskopfschmerzen bestehen (vgl. Beschwerde; Replik S. 4 f.).