In der bisherigen Tätigkeit bestehe sicher ab dem Wirbelsäuleneingriff vom 22. Januar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit, ohne längeres Stehen und Gehen oder Einnahme von Kauerstellungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Nach dem Wirbelsäuleneingriff im Jahr 2019 habe auch in einer angepassten Tätigkeit für maximal drei Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der übrigen Zeit könne von der festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 98.1 S. 10).