Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 98.1 S. 9). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich höhere Belastungen, wie sie gemäss Schilderung des Beschwerdeführers am letzten Arbeitsplatz immer wieder vorgekommen seien, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit würden keine Leistungseinschränkungen bestehen. Aus neurologischer, allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht würde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen (VB 98.1 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe sicher ab dem Wirbelsäuleneingriff vom 22. Januar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.