Diese Frage kann indes offenbleiben, denn die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die über die Behandlung vom 29. Oktober 2020 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zu der Ammoniak-Exposition vom 29. Oktober 2020 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage eine über die Kostenübernahme der Behandlung im Spital B. vom 29. Oktober 2020 hinausgehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gleichentags erfolgten Ereignis mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.