6.2. Aufgrund des Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Ausführungen von Dr. med. C.. Vorliegend ist zwar nicht eindeutig erkennbar, ob die Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Unfalles ausgegangen ist. Diese Frage kann indes offenbleiben, denn die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die über die Behandlung vom 29. Oktober 2020 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zu der Ammoniak-Exposition vom 29. Oktober 2020 stehen.