wie dargelegt bereits nachvollziehbar begründete, weshalb nur die initiale Behandlung im Spital B. in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 29. Oktober 2020 steht. Zum anderen besteht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten nach der Behandlung im Spital B. aufgetretenen Beschwerden Beweislosigkeit, welche sich rechtsprechungsgemäss zuungunsten der Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2022 vom 8. November 2022 E. 3).