Betreffend die davon abweichende Beurteilung von Dr. med. E. in seinem Bericht vom 25. Januar 2021, wonach der zeitliche Zusammenhang für eine Kausalität der Polypenbildung sprechen würde ist darauf hinzuweisen, dass eine Gesundheitsschädigung nicht bereits deshalb als durch einen Unfall bzw. vorliegend durch eine Berufskrankheit verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige "post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.1). Den übrigen Akten sind keine weiteren den Beurteilungen von -7-