C. nachvollziehbar auf die milde initiale Symptomatik (kein Stridor, keine Obstruktion, kein Kehlkopfödem, kein Stimmritzenkrampf) und die Beschwerdefreiheit nach der notfallmässigen Behandlung im Spital B. vom 29. Oktober 2020 hin (VB 88 S. 4). Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der Akten bereits im Rahmen der Behandlung am 29. Oktober 2020 angegeben, die Beschwerden seien aktuell bereits vollständig regredient (VB 36 S. 2). Zum anderen erwähnte Dr. med. C. auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Medikation und ohne "Procedere/Wiedervorstellung etc." ins häusliche Umfeld entlassen worden sei (VB 88 S. 1).