6. 6.1. Die Begründung von Dr. med. C., wonach die nach der initialen Behandlung im Spital B. aufgetretene Symptomatik des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 29. Oktober 2020 steht, ist überzeugend. Zum einen wies Dr. med. C. nachvollziehbar auf die milde initiale Symptomatik (kein Stridor, keine Obstruktion, kein Kehlkopfödem, kein Stimmritzenkrampf) und die Beschwerdefreiheit nach der notfallmässigen Behandlung im Spital B. vom 29. Oktober 2020 hin (VB 88 S. 4).