3.2. In seiner Beurteilung vom 9. August 2022 führte Dr. med. C. ferner aus, es könne auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nie an Covid- 19 erkrankt sei, im Ergebnis an der Stellungnahme vom 14. April 2022 festgehalten werden. Im Anschluss an die Behandlung im Spital B. sei Beschwerdefreiheit dokumentiert worden. Nur die initiale Symptomatik (im Sinne einer akuten spezifischen Schädigung), welche am 29. Oktober 2020 zur notfallmässigen Vorstellung geführt habe, stehe mit überwiegender -5- Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum vorliegend relevanten Ereignis (VB 103).