Dem heutigen Kenntnisstand entsprechend wäre der prolongiert vorhandene Symptomkomplex durchaus im Begriff der "long-/post-Covid condition" abzubilden. Es werde daher lediglich die Kostenübernahme der notfallmässigen Behandlung der initialen Symptomatik ("näher am Unfallbegriff als an einer Berufskrankheit, früher als akute spezifische Schädigung klassifiziert") im Spital B. vom 29. Oktober 2020 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG und Ziff. 1 UVV-Anhang 1 empfohlen. Die Überempfindlichkeit sei nicht ausschliesslich oder überwiegend durch die Ausübung des versicherten Berufes bedingt.