Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das vom Beschwerdeführer gemeldete Ereignis vom 29. Oktober 2020 – mit Ausnahme der Kostenübernahme für die gleichentags erfolgte ärztliche Behandlung im Spital B. – mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).