2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.