Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist als Textilfärber tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 29. Oktober 2020 erlitt er Atemprobleme, nachdem er bei der Arbeit Ammoniakdämpfe eingeatmet hatte. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für die gleichentags erfolgte Behandlung im Spital B.. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 verneinte sie eine weitere Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 ab.