Gestützt auf den Bericht über die Stichprobenkontrolle durch Ernst & Young vom 21. Juli 2022 (VB 61) und die von der externen Revisionsstelle eingeholten Unterlagen des Beschwerdeführers berechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 in der Höhe von Fr. 23'064.91 (VB 665) und die effektiven Umsätze der Monate September 2020 (Fr. 44'238.40; VB 665), Januar und Februar 2021 (jeweils Fr. 45'166.90; VB 665). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Diese Berechnungen ergeben sich zudem nachvollziehbar aus den Akten, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.