vgl. AS 2020 5829) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall hat die Beschwerdegegnerin damit korrekterweise auf die monatlichen Umsätze der Einzelfirma des Beschwerdeführers abgestellt. Aus welchen Gründen die Camper verkauft wurden und ob der Beschwerdeführer aufgrund der Verkäufe in der Folge keine Mieteinnahmen -7- mehr erzielen konnte, ist bei der Berechnung des effektiven Umsatzes der hier in Frage stehenden Monate unerheblich.