a Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt gewesen sein muss. "Massgeblich eingeschränkt" bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung; vgl. AS 2020 4571) respektive 40 % (in der seit dem 19. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung; vgl. AS 2020 5829) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. E. 2.1.2. hiervor).