3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem erlittenen Erwerbsausfall ist darauf hinzuweisen, dass als Anspruchsvoraussetzung für "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" – neben dem geforderten erlittenen Erwerbs- oder Lohnausfall (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) – zusätzlich gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt gewesen sein muss.