So habe ein Verlust beim Camper hingenommen werden müssen, da er den Camper nicht noch, wie sonst immer, bis im Herbst habe vermieten und erst nach der Saison zum gleichen Preis habe verkaufen können. Damit sei es ihm durch die bundesrätlichen Massnahmen nicht möglich gewesen, aus der Campervermietung einen Gewinn zu erzielen, womit er einen Erwerbsausfall erlitten habe (vgl. Beschwerde, Replik).