probenkontrolle durch Ernst & Young vom 21. Juli 2022 (vgl. E. 2.1.3. hiervor) aus, dass der vom Beschwerdeführer erzielte durchschnittliche monatliche Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Fr. 23'064.91 betrage. Da sich der effektive Umsatz im September 2020 auf Fr. 44'238.40 und im Januar und Februar 2021 jeweils auf Fr. 45'166.90 belaufen habe, liege in diesen Monaten keine Umsatzeinbusse und damit keine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor. Die Entschädigung für diese drei Monate im Gesamtbetrag von Fr. 10'231.90 sei daher zu Unrecht bezogen worden und müsse zurückbezahlt werden (VB 663, 665).