2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; UELI KIESER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 25 ATSG). 2.2.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue -5-