2.1.3. Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020). Nach Art. 8a Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung werden die Anspruchsvoraussetzungen in regelmässigen Zeitabständen überprüft (Abs. 1; vgl. AS 2020 3705). Zu diesem Zweck können die AHV-Ausgleichskassen Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen (Abs. 2; vgl. AS 2020 4571).