1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich formlos zugesprochene "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate September 2020, Januar 2021 und Februar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'231.90 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 662) zurückgefordert hat.