2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Replik vom 17. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: