1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt als Inhaber das Einzelunternehmen C. mit Sitz in Q. Nachdem er – auf entsprechendes Gesuch hin – bereits vom 17. März 2020 bis am 16. September 2020 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete er sich am 5. Januar 2021 für die Monate Oktober bis Dezember 2020, am 28. Februar 2021 für die Monate September 2020 und Januar 2021 sowie am 25. März 2021 für den Monat Februar 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall an.