Massgebend für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist indes lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.1), weshalb ein allfällig noch durchzuführender Eingriff im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. -5- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.