Es sei die Möglichkeit einer "Stabilisation mittels Quadrizepssehne" besprochen worden (VB 34 S. 2). Dass ein Eingriff vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bereits stattgefunden hätte, wird weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Massgebend für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist indes lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4;