B. definierten Zumutbarkeitsprofil. Somit ist von einer 80%-100%i- gen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser Ausgangslage, in welcher die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, drängt sich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich als zulässige Variante des Einkommensvergleichs auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4), wobei zum frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs im November 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 5. Mai 2021; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG)