1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 39) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf den Bericht ihres RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 22. Februar 2022. Dieser ging vom Vorliegen folgender Diagnose aus (VB 26 S. 2 f.): -3- "Knie rechts: Subjektive Instabilität bei