2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 2. und vom 15. März 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Ferner wies sie darauf hin, dass sie Sozialhilfe beziehe. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: