4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'950.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'950.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten