7.4. Bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'609.00 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (Fr. 22'609.00 / Fr. 58'682.00). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 im Ergebnis zu Recht per Ende Februar 2023 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.