7.3.2. Die Beschwerdeführerin macht einen Abzug vom Tabellenlohn geltend (Beschwerde S. 11 f.). Anhaltspunkte, welche einen solchen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind indes keine vorhanden. So ist die Notwendigkeit häufiger Pausen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten (vgl. E. 5.2); eine doppelte Anrechnung ist rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2).