Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens ohne Ausbildung in der Projektleitung der B._____ tätig (VB 155 S. 39). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020 Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, abzustellen, wobei die Lohnentwicklung bis 2021 (mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnindex, Frauen, 2011-2021) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. die Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) zu berücksichtigen ist. Das Valideneinkommen beläuft sich auf Fr. 58'682.00 (Fr. 4'700.00 x 12 x 41.5/40 x 105.4/105.1).