Insbesondere enthält diesbezüglich auch der Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK; VB 11) keine relevanten Informationen. Es fehlen sodann konkrete Hinweise auf eine zu berücksichtigende berufliche Weiterentwicklung, welche die Beschwerdeführerin normalerweise vollzogen hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1; vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Somit ist das Valideneinkommen gestützt - 12 - auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BfS zu ermitteln.