7.2.2. Die Verfügung vom 8. Februar 2000 ist wie bereits ausgeführt wiedererwägungsweise aufzuheben, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Bindung an das darin verwendete Valideneinkommen besteht (vgl. Beschwerde S. 10). Den Akten sind keine verlässlichen Anhaltspunkte betreffend das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen zu entnehmen. Insbesondere enthält diesbezüglich auch der Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK; VB 11) keine relevanten Informationen.