So ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemäss der Rechtsprechung lediglich die Angabe der Rechtsnorm oder des Rechtsgrundes notwendig, mit welcher eine Behörde ihren Entscheid zu begründen beabsichtigt (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a S. 370; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.2). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Rechtsgrund der Wiedererwägung und die Rechtsnorm Art. 53 Abs. 2 ATSG bekannt gegeben. Die detaillierten Umstände, welche eine solche Motivsubstitution rechtfertigen können, ergeben sich sodann aus Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. 6.2).