Entsprechend wurde im Beschluss vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, es sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da das Versicherungsgericht nicht erläutert habe, weshalb eine Motivsubstitution in Erwägung gezogen werden könnte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemäss der Rechtsprechung lediglich die Angabe der Rechtsnorm oder des Rechtsgrundes notwendig, mit welcher eine Behörde ihren Entscheid zu begründen beabsichtigt (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a S. 370;