Entgegen der darin vertretenen Auffassung stellte das Versicherungsgericht in seinem Beschluss nicht die Unrichtigkeit der verfügten Rentenaufhebung an sich in Aussicht, sondern lediglich eine verfügte Rentenaufhebung "aufgrund der Revision". Diese Formulierung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein ("zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung"; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; vgl. auch E. 6.2.1. hiervor). Entsprechend wurde im Beschluss vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte.