Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). 6.4. Nachdem das Versicherungsgericht die Parteien mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die angefochtene Verfügung allenfalls mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte, nahm die Beschwerdeführerin am 13. November 2023 Stellung. Entgegen der darin vertretenen Auffassung stellte das Versicherungsgericht in seinem Beschluss nicht die Unrichtigkeit der verfügten Rentenaufhebung an sich in Aussicht, sondern lediglich eine verfügte Rentenaufhebung "aufgrund der Revision".