äusserte sich sodann in ihrem Bericht vom 4. Juli 1999 nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (VB 2.38 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin einzig gestützt auf die Berichte dieser behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine Rente zusprechen dürfen, womit ihre damalige Verfügung als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 4 S. 519; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Da die erhebliche Bedeutung der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodischer Dauerleistung feststeht, sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480;