ebenfalls vorhandenen Bericht des Neurologen Dr. med. J._____ vom 21. Juli 1998 sind sodann keine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen zu entnehmen (VB 2.38 S. 3 f.), was angesichts der bereits damals vorhandenen Kopfschmerzproblematik, welche ein Hauptgrund für die Leistungseinschränkung darstellte (vgl. VB. 2.33 S. 5) notwendig gewesen wäre. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. K._____ äusserte sich sodann in ihrem Bericht vom 4. Juli 1999 nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (VB 2.38 S. 1 f.).