Die Verfügung vom 8. Februar 2000 (VB 2.30) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht des behandelnden Arztes med. pract. F._____ sowie der Psychotherapeutin G._____ vom 6. Oktober 1999 (vgl. E. 2.3.2), welche, unter anderem aufgrund einer psychiatrischen Diagnose und einer Migräne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten. Seinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erwarb med. pract. F._____ indes erst im Jahr 2003 und somit rund 4 Jahre nach seiner Stellungnahme (vgl. Medizinalberuferegister: www.medregom.admin.ch). Dem in den Akten - 10 -