Bereits im Jahr 1999 etablierte das Bundesgericht in einem amtlich publizierten Urteil (BGE 125 V 351) eine Beweiswürdigungsrichtlinie, welche den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte. Ab diesem Zeitpunkt galt es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen nicht mehr als praxiskonform, die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit entscheidend auf einen Hausarztbericht abzustützen. Vielmehr erachtete es in solchen Fällen eine fachärztliche Untersuchung für angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).