6.3. Die zweifellose Unrichtigkeit einer ursprünglichen Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 ATSG muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2). Bereits im Jahr 1999 etablierte das Bundesgericht in einem amtlich publizierten Urteil (BGE 125 V 351) eine Beweiswürdigungsrichtlinie, welche den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte.