S. 51) bzw. der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben (VB 161 S. 2). Der revisionsrechtlich relevante Vergleichszeitpunkt stellt vorliegend indes die Verfügung vom 8. Februar 2000 (VB 2.30) dar (vgl. E. 2.3.2). Dr. med. D._____ äusserte sich lediglich betreffend einen Zeitraum von rund 10 Jahren vor der Begutachtung. Die Ausführungen von Dr. med. D._____ lassen daher nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen schliessen. Damit ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den Beweis für das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu erbringen.